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Allgemeine Vermietbedingungen (AVB) für Mietfahrzeuge


1.) Leistungen

Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Der im Mietvertrag genannte Gesamtpreis schließt die vom Mieter bei Vertragsabschluss bestellten Leistungen ein. Der Tagesmietpreis enthält 250 Freikilometer je Miettag (unbegrenzt freie Kilometer ab 14 Tage Mietdauer), eine gesetzliche Haftpflichtversicherung, eine Vollkaskoversicherung mit 1.000 EURO Selbstbeteiligung je Schadensfall, eine Teilkaskoversicherung mit 500 EURO Selbstbeteiligung je Schadensfall, etwaige Wartungsdienste, Verschleißreparaturen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.


2.) Mietberechnung

Der Mietpreis wird für die vertragliche Mietdauer berechnet, wenn der Mieter das Fahrzeug am vereinbarten Rückgabetag pünktlich zurückgibt. Bei vorzeitiger Rückgabe erfolgt keine Rückerstattung des Mietpreises. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe schuldet der Mieter pro angefangenen Tag der Verspätung eine Entschädigung in Höhe des Tagesmietpreises. Darüber hinaus ist der Mieter zur Leistung einer Vertragsstrafe in Höhe von 75 EUR je angefangenen Verspätungstag verpflichtet, sofern die Verspätung auf einem Verschulden des Mieters beruht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter behält sich zudem die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vor.


3.) Zahlungsweise

Der Mieter ist zur Vorleistung des Mietzinses verpflichtet. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von wenigstens 30% des Gesamtmietpreises zu leisten. Der restliche Mietzins sowie alle weiteren für den Mieter aus dem Mietvertrag entstandenen Kosten sind bis spätestens zum Mietbeginn zu zahlen.


4.) Rücktritt

Tritt der Mieter vor Mietbeginn vom Mietvertrag zurück, so sind Stornokosten in Höhe der geleisteten Anzahlung fällig, mindestens jedoch 30 % des Gesamtmietpreises. Pauschale Stornogebühren bis 60 Tage vor Mietbeginn = 40% / bis 30 Tage vor Mietbeginn = 60% / bis 14 Tage vor Mietbeginn 80% danach 100%. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass die Kosten des Vermieters anlässlich des stornierten Mietvertrages geringer waren.


5.) Reinigung

Das Fahrzeug wird dem Mieter in einem von innen und außen gereinigtem Zustand sowie mit leeren Abwassertanks und leerem, gereinigten Frischwassertank übergeben. Der Mieter ist verpflichtet Frisch- und Abwassertanks zu leeren und den Frischwassertank gründlich zu reinigen. Für den Frischwassertank kann keine Gewähr als Trinkwasser übernommen werden! Bei unterlassener Entlehrung und Reinigung Frisch- und Abwassertank werden dem Mieter Reinigungskosten in Höhe von 59 EURO berechnet. Bei unterlassener Toilettenreinigung und/oder unterlassener Toilettenentleerung werden dem Mieter zusätzliche Reinigungskosten in Höhe von 95 EURO berechnet. Für die Endreinigung (Innen- und Außenreinigung) berechnet der Vermieter 80,- Euro. Die Reinigung der Toilette sowie die Entleerung des Toilettentanks und der Abwasser- und Frischwassertanks muss in jedem Falle vom Mieter vorgenommen werden.


6.) Kaution

Bei Übergabe des Fahrzeuges stellt der Mieter dem Vermieter eine Kaution in Höhe von 1000 EURO in Form von Bargeld. Wird das Fahrzeug unbeschadet und gereinigt zurückgegeben, wird die Kaution bei Rückgabe erstattet. Im Zweifelsfall erfolgt die Erstattung innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Fahrzeuges.


7.) Verbrauchsmaterialien

In der Übergabepauschale sind folgende Verbrauchsmaterialien enthalten: WC-Chemikalien, Propangas sowie 2 Rollen Spezial-Toilettenpapier. Weiteres Toilettenpapier und sonstige Verbrauchsmaterialien können beim Vermieter erworben werden. Das Fahrzeug wird mit vollem Treibstofftank an den Mieter übergeben. Vor Rückgabe des Fahrzeuges ist der Treibstofftank an einer Tankstelle vor Ort im Vermietort bzw. maximal im Umkreis von 3 Kilometern) wieder aufzufüllen. Als Nachweis ist der Tankbeleg aufzubewahren und dem Vermieter bei Rückgabe vorzulegen.


8.) Wartungsintervalle

Die Technik des gemieteten Fahrzeuges erfordert in vorgeschriebenen Kilometerintervallen Ölwechsel und Wartungsarbeiten. Die Kosten für diese Arbeiten sind im Mietpreis enthalten. Der Mieter ist verpflichtet, die vorgeschriebenen Wartungsintervalle/Ölwechsel einzuhalten. Diese ergeben sich aus den im Fahrzeug befindlichen Wartungsunterlagen und sind durch Fachwerkstätten durchzuführen. Hinsichtlich der Kosten der Wartung/des Ölwechsels tritt der Mieter in Vorlage. Gegen Übergabe der Quittung werden ihm die Kosten nach Rückgabe des Fahrzeuges erstattet.


9.) Reparaturen

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu 50 EURO ohne Rücksprache mit dem Vermieter in Auftrag gegeben werden. Höhere Reparaturen müssen vor Auftragserteilung vom Vermieter genehmigt werden. Die Reparaturkosten werden vom Vermieter gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit der Mieter nicht für die Schäden haftet. Im Zweifelsfalle ist grundsätzlich Rückfrage beim Vermieter zu halten. Für Reifenschäden leistet der Vermieter generell keinen Ersatz.


10.) Informationspflicht

Alle Schäden oder Funktionsstörungen am Fahrzeug, dem Aufbau des Fahrzeuges oder seiner Ausrüstung sind dem Vermieter sofort nach Entdeckung/Entstehung per Telefon mitzuteilen, ansonsten haftet der Mieter dem Vermieter in unbeschränkter Höhe für etwaigen Mietausfall bei Folgemieten.


11.) Berechtigte Fahrer

Das Mindestalter des Mieters, bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen; Mieter bzw. Fahrer müssen wenigstens 2 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse III sein. Für die Nichtbeachtung der vorstehenden Bedingungen haftet der Mieter in unbeschränkter Höhe.


12.) Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäß den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung -AKB- wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung; Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 EURO je Schadensfall und eine Teilkaskoversicherung mit 500 EURO Selbstbeteiligung je Schadensfall.


13.) Haftung des Mieters

Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen am Fahrzeug gehen zu Lasten des Mieters. Schäden die der Mieter mit dem gemieteten Fahrzeug verursacht, sind im Regelfall durch die Fahrzeughaftpflichtversicherung des Mietfahrzeuges gedeckt. Schäden die der Mieter und/oder Dritte am Mietfahrzeug verursachen sind im Regelfall durch die Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeuges gedeckt, wobei der Mieter hierbei eine Selbstbeteiligung von 1.000 EURO je Schadensfall zu leisten hat. Schäden, die nicht von der Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung getragen werden, z.B. Mietausfallschaden, merkantiler Minderwert des Fahrzeuges nach Unfällen etc., sind vom Mieter zu tragen, sofern diese in der Folge seines Verschuldens liegen. Als Mietausfallschaden schuldet der Mieter in diesen Fällen für die Dauer der Reparatur bzw. die Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges den vereinbarten Tagesmietpreis, wobei dem Mieter der Nachweis möglich ist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Mieter unbeschränkt. Hat der Mieter Unfallflucht begangen, so haftet er ebenfalls voll. Weiterhin haftet der Mieter unbeschränkt für alle Schäden, die durch die Benutzung eines unberechtigten Fahrers (vgl. Punkt 11) entstanden sind, sowie Schäden die durch evtl. Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Für die mit dem Mieter reisenden Personen haftet der Mieter im selben Umfang wie bei eigenem Verschulden.


14.) Haustiere

Die Mitnahme von Haustieren jeglicher Art ist untersagt. Wenn Sie trotzdem Haustiere mitnehmen möchten, so ist dies unter bestimmten Voraussetzungen bei einigen Fahrzeugen möglich und anmeldepflichtig. Wegen des aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen erforderlichen zusätzlichen Reinigungs- aufwandes berechnen wir einmalig 50 EURO pro Anmietung. Sollten Sie Ihr Haustier ohne Anmeldung mitnehmen, belasten wir Sie mit 150 EURO Schaden- ersatz zzgl. dem dann evtl. erforderlichen Reinigungsmehraufwandes.


15.) Raucherfahrzeuge

Alle unsere Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Wenn Sie Wert darauf legen in einem unserer Fahrzeuge zu rauchen, so ist dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich und anmeldepflichtig. Wegen des durch den Tabakgeruch gesonderten Reinigungsaufwandes an den Polstern, den Gardinen und dem Mobiliar berechnen wir einmalig 50 EURO pro Anmietung. Das Rauchen von Zigarren und Pfeifen ist allerdings strikt untersagt. Bei Nichtanmeldung eines Raucherfahrzeuges und/oder Nichtbeachtung eines Zigarren- und Pfeifenrauchverbotes belasten wir Sie mit 150 EURO Schadenersatz zzgl. des Reinigungs-mehraufwandes.


16.) Auslandsfahrten

Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder möglich. Für alle außereuropäischen Länder sowie für einige ehemalige Ostblockländer ist ein zusätzlicher Versicherungsschutz erforderlich. Bitte informieren Sie sich bei uns über die zusätzlichen Versicherungskosten. Es ist dem Mieter ausdrücklich untersagt Fahrten in die ehemaligen Ostblockländer zu unternehmen ohne dies beim Vermieter ausdrücklich anzumelden und einen entsprechenden zusätzlichen Versicherungsschutz zu beantragen. Weiterhin ist es dem Mieter ausdrücklich untersagt Fahrten in Krisengebiete, wie z.B. bürgerkriegsbedrohte Länder, Erdbebengebiete sowie von Natur- katastrophern bedrohte oder betroffene Länder oder Landesteile zu reisen. Bei Zuwiderhandlung ist der Mieter in vollem Umfang haftbar.


17.) Zusatzausrüstung

Die Zusatzausrüstung für das gemietete Fahrzeug wird dem Mieter leihweise zur Benutzung während der Mietdauer überlassen. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass die Zusatzausrüstung nicht gegen Diebstahl oder Beschädigung versichert ist. Der Mieter haftet für die vollzählige und unbeschädigte Rückgabe unbeschränkt.


18.) Ausstattung

In den gemieteten Fahrzeugen sind folgende Gegenstände zur Leihweisen Benutzung vorhanden: Kabeltrommel, CEE- Eurostecker, CEE- Eurokupplung, Warndreieck und Verbandkasten...


19.) Verbotene Nutzung

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests zu verwenden, die Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder allen sonstigen gefährlichen Stoffen durchzuführen, die Begehung von Zollorder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, jegliche Weitervermietung oder Verleihung.


20.) Verhalten bei Unfall

Der Mieter hat bei jeglichem Unfall die Polizei zu verständigen und die Aufnahme eines Protokolls zu verlangen. Weiterhin ist der Mieter verpflichtet ein vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Schadensprotokoll noch am Unfallort auszufüllen und dies dem Vermieter vorab unverzüglich zu übermitteln sowie das Originalprotokoll bei Fahrzeugrückgabe an den Vermieter auszuhändigen. Der Mieter darf bei jeglichen Unfallschäden keinerlei gegnerische Ansprüche in irgendeiner Form anerkennen. Nichtbeachtung der vorgenannten Vorschriften lassen den Mieter für alle Schäden persönlich und unbeschränkt haften.


21.) Verhaltenunterwegs

Der Mieter hat die jeweiligen Vorschriften der STVO des jeweiligen Landes genau zu beachten. Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten und Übermüdung, etc. ist streng verboten. Sollte bei einem evtl. Unfall die Versicherung aus einem der vorgenannten Gründe oder aus einem anderen berechtigten Grund die Regulierung des Schadens verweigern, wird der Mieter in vollem Umfang haften. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt, wenn er Unfallflucht begeht. Erfolgt die Regulierung eines Unfallschadens oder sonstigen Schadens durch eine ausländische Versicherung nicht oder nur teilweise, haftet der Mieter, auch bei unverschuldeten Unfällen, bis zur Höhe der Vollkasko-Selbstbeteiligung, insofern sich der Schaden durch die Vollkaskoversicherung abwickeln lässt, anderenfalls haftet der Mieter unbeschränkt. Von der Versicherung nicht gedeckt sind alle Schäden an den Dachluken und Dachaufbauten des Fahrzeuges und am Unterboden, weiter alle Schäden an der Inneneinrichtung des Fahrzeuges, den Motoren, den Fahrwerksteilen und Fahrradträgern. Motoren und Fahrwerksschäden, die auf Fahrlässigkeit und oder Vorsatz des Mieters zurück- zuführen sind sowie Fahren mit zu niedrigem Ölstand, Überdrehen des Motors und das Befahren ungeeigneter Wege sind vom Mieter schadenersatzpflichtig. Rangieren und Rückwärtsfahren mit dem Fahrzeug ist dem Mieter nur unter Einweisung einer Hilfsperson gestattet. Es sind bei jeglicher Benutzung des Fahrzeuges unbedingt die Fahrzeugaußenmaße zu beachten, insbesondere bei Durchfahrten, Unterführungen, etc. Der Mieter hat bei jedem Tanken den Ölstand zu kontrollieren und aufzufüllen, den Reifendruck zu kontrollieren und aufzufüllen sowie den Kühlwasserstand zu kontrollieren und aufzufüllen. Der Betrieb der Gasheizung ist während der Fahrt ausdrücklich untersagt.


22.) Ersatzfahrzeug

Der Vermieter ist berechtigt aber nicht verpflichtet dem Mieter anstelle des gebuchten Fahrzeuges ein Ersatzfahrzeug zu stellen, wenn das vom Mieter bestellte Fahrzeug aus unvorhersehbarem Anlass nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mieter hat keinen Anspruch auf ein identisches, wohl jedoch auf ein gleichwertiges Fahrzeug. So darf die Aufteilung des Ersatzfahrzeuges von der des ursprünglich gemieteten Fahrzeuges in jeder Weise abweichen, jedoch sollte die Anzahl der Sitz- und Schlafplätze im Fahrzeug wenigstens gleich sein. Die Marke oder auch das Basisfahrzeug des Ersatzfahrzeuges muss nicht identisch mit der oder dem des ursprünglich gemieteten Fahrzeuges sein. Der Mieter hat keinen Anspruch auf frühzeitige Benachrichtigung, wenn das von ihm gemietete Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung steht. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages akzeptiert der Mieter ausdrücklich die Stellung eines Ersatzfahrzeuges. Jedoch ist der Mieter berechtigt das Ersatzfahrzeug abzulehnen und vom Mietvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist vom Mieter schriftlich per Einschreibebrief (mit Rückschein) oder niederschriftlich mit Gegenzeichnung beim Vermieter zu erklären. In diesem Fall ist der Mietvertrag nach Punkt 4 (Rücktritt) der AVB abzurechnen. Ein weitergehender Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter besteht ausdrücklich nicht.


23.) Übersichtsklausel

Die Überschriften zu den einzelnen Vertragspunkten dienen lediglich der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung.


24.) Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.


25.) Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sollen dann so umgedeutet werden, dass deren Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.