Allgemeine Vermietbedingungen (AVB) für Mietfahrzeuge
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1.) Leistungen
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Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
Der im Mietvertrag genannte Gesamtpreis schließt die vom Mieter bei Vertragsabschluss bestellten
Leistungen ein. Der Tagesmietpreis enthält 250 Freikilometer je Miettag (unbegrenzt freie Kilometer
ab 14 Tage Mietdauer), eine gesetzliche Haftpflichtversicherung, eine Vollkaskoversicherung
mit 1.000 EURO Selbstbeteiligung je Schadensfall, eine Teilkaskoversicherung mit 500 EURO
Selbstbeteiligung je Schadensfall, etwaige Wartungsdienste, Verschleißreparaturen sowie
die gesetzliche Mehrwertsteuer.
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2.) Mietberechnung
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Der Mietpreis wird für die vertragliche Mietdauer berechnet, wenn der Mieter das Fahrzeug am
vereinbarten Rückgabetag pünktlich zurückgibt.
Bei vorzeitiger Rückgabe erfolgt keine Rückerstattung des Mietpreises.
Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe schuldet der Mieter pro angefangenen Tag der Verspätung eine
Entschädigung in Höhe des Tagesmietpreises. Darüber hinaus ist der Mieter zur Leistung einer
Vertragsstrafe in Höhe von 75 EUR je angefangenen Verspätungstag verpflichtet, sofern die
Verspätung auf einem Verschulden des Mieters beruht.
Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden
entstanden ist. Der Vermieter behält sich zudem die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens vor.
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3.) Zahlungsweise
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Der Mieter ist zur Vorleistung des Mietzinses verpflichtet. Bei Vertragsabschluss ist eine
Anzahlung in Höhe von wenigstens 30% des Gesamtmietpreises zu leisten.
Der restliche Mietzins sowie alle weiteren für den Mieter aus dem Mietvertrag entstandenen
Kosten sind bis spätestens zum Mietbeginn zu zahlen.
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4.) Rücktritt
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Tritt der Mieter vor Mietbeginn vom Mietvertrag zurück, so sind Stornokosten in Höhe der
geleisteten Anzahlung fällig, mindestens jedoch 30 % des Gesamtmietpreises.
Pauschale Stornogebühren bis 60 Tage vor Mietbeginn = 40% / bis 30 Tage vor
Mietbeginn = 60% / bis 14 Tage vor Mietbeginn 80% danach 100%.
Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass die Kosten des Vermieters anlässlich des
stornierten Mietvertrages geringer waren.
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5.) Reinigung
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Das Fahrzeug wird dem Mieter in einem von innen und außen gereinigtem Zustand sowie mit leeren
Abwassertanks und leerem, gereinigten Frischwassertank übergeben. Der Mieter ist verpflichtet
Frisch- und Abwassertanks zu leeren und den Frischwassertank gründlich zu reinigen.
Für den Frischwassertank kann keine Gewähr als Trinkwasser übernommen werden!
Bei unterlassener Entlehrung und Reinigung Frisch- und Abwassertank werden dem Mieter
Reinigungskosten in Höhe von 59 EURO berechnet. Bei unterlassener Toilettenreinigung und/oder
unterlassener Toilettenentleerung werden dem Mieter zusätzliche Reinigungskosten in Höhe
von 95 EURO berechnet. Für die Endreinigung (Innen- und Außenreinigung) berechnet der
Vermieter 80,- Euro. Die Reinigung der Toilette sowie die Entleerung des Toilettentanks und der
Abwasser- und Frischwassertanks muss in jedem Falle vom Mieter vorgenommen werden.
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6.) Kaution
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Bei Übergabe des Fahrzeuges stellt der Mieter dem Vermieter eine Kaution in Höhe von
1000 EURO in Form von Bargeld. Wird das Fahrzeug unbeschadet und gereinigt zurückgegeben,
wird die Kaution bei Rückgabe erstattet.
Im Zweifelsfall erfolgt die Erstattung innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Fahrzeuges.
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7.) Verbrauchsmaterialien
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In der Übergabepauschale sind folgende Verbrauchsmaterialien enthalten: WC-Chemikalien,
Propangas sowie 2 Rollen Spezial-Toilettenpapier. Weiteres Toilettenpapier und sonstige
Verbrauchsmaterialien können beim Vermieter erworben werden.
Das Fahrzeug wird mit vollem Treibstofftank an den Mieter übergeben.
Vor Rückgabe des Fahrzeuges ist der Treibstofftank an einer Tankstelle vor Ort
im Vermietort bzw. maximal im Umkreis von 3 Kilometern) wieder aufzufüllen.
Als Nachweis ist der Tankbeleg aufzubewahren und dem Vermieter bei Rückgabe vorzulegen.
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8.) Wartungsintervalle
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Die Technik des gemieteten Fahrzeuges erfordert in vorgeschriebenen Kilometerintervallen
Ölwechsel und Wartungsarbeiten. Die Kosten für diese Arbeiten sind im Mietpreis enthalten.
Der Mieter ist verpflichtet, die vorgeschriebenen Wartungsintervalle/Ölwechsel einzuhalten.
Diese ergeben sich aus den im Fahrzeug befindlichen Wartungsunterlagen und sind durch
Fachwerkstätten durchzuführen. Hinsichtlich der Kosten der Wartung/des Ölwechsels tritt der
Mieter in Vorlage.
Gegen Übergabe der Quittung werden ihm die Kosten nach Rückgabe des Fahrzeuges erstattet.
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9.) Reparaturen
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Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges
zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu 50 EURO ohne Rücksprache mit dem Vermieter in
Auftrag gegeben werden. Höhere Reparaturen müssen vor Auftragserteilung vom Vermieter
genehmigt werden. Die Reparaturkosten werden vom Vermieter gegen Vorlage ordnungsgemäßer
Belege erstattet, soweit der Mieter nicht für die Schäden haftet.
Im Zweifelsfalle ist grundsätzlich Rückfrage beim Vermieter zu halten.
Für Reifenschäden leistet der Vermieter generell keinen Ersatz.
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10.) Informationspflicht
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Alle Schäden oder Funktionsstörungen am Fahrzeug, dem Aufbau des Fahrzeuges oder seiner
Ausrüstung sind dem Vermieter sofort nach Entdeckung/Entstehung per Telefon mitzuteilen,
ansonsten haftet der Mieter dem Vermieter in unbeschränkter Höhe für etwaigen Mietausfall
bei Folgemieten.
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11.) Berechtigte Fahrer
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Das Mindestalter des Mieters, bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen; Mieter
bzw. Fahrer müssen wenigstens 2 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse III
sein. Für die Nichtbeachtung der vorstehenden Bedingungen haftet der Mieter in
unbeschränkter Höhe.
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12.) Versicherungsschutz
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Das Fahrzeug ist gemäß den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung -AKB- wie
folgt versichert: Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung; Vollkaskoversicherung mit
einer Selbstbeteiligung von 1.000 EURO je Schadensfall und eine Teilkaskoversicherung
mit 500 EURO Selbstbeteiligung je Schadensfall.
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13.) Haftung des Mieters
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Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich.
Sämtliche Beschädigungen am Fahrzeug gehen zu Lasten des Mieters. Schäden die der Mieter mit
dem gemieteten Fahrzeug verursacht, sind im Regelfall durch die Fahrzeughaftpflichtversicherung
des Mietfahrzeuges gedeckt. Schäden die der Mieter und/oder Dritte am Mietfahrzeug verursachen
sind im Regelfall durch die Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeuges gedeckt, wobei der Mieter
hierbei eine Selbstbeteiligung von 1.000 EURO je Schadensfall zu leisten hat.
Schäden, die nicht von der Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung getragen werden,
z.B. Mietausfallschaden, merkantiler Minderwert des Fahrzeuges nach Unfällen etc., sind vom
Mieter zu tragen, sofern diese in der Folge seines Verschuldens liegen.
Als Mietausfallschaden schuldet der Mieter in diesen Fällen für die Dauer der Reparatur bzw.
die Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges den vereinbarten Tagesmietpreis,
wobei dem Mieter der Nachweis möglich ist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt
nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Mieter unbeschränkt.
Hat der Mieter Unfallflucht begangen, so haftet er ebenfalls voll. Weiterhin haftet der Mieter
unbeschränkt für alle Schäden, die durch die Benutzung eines unberechtigten Fahrers
(vgl. Punkt 11) entstanden sind, sowie Schäden die durch evtl. Ladegut oder durch unsachgemäße
Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Für die mit dem Mieter reisenden Personen haftet
der Mieter im selben Umfang wie bei eigenem Verschulden.
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14.) Haustiere
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Die Mitnahme von Haustieren jeglicher Art ist untersagt.
Wenn Sie trotzdem Haustiere mitnehmen möchten, so ist dies unter bestimmten Voraussetzungen
bei einigen Fahrzeugen möglich und anmeldepflichtig.
Wegen des aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen erforderlichen zusätzlichen Reinigungs-
aufwandes berechnen wir einmalig 50 EURO pro Anmietung.
Sollten Sie Ihr Haustier ohne Anmeldung mitnehmen, belasten wir Sie mit 150 EURO Schaden-
ersatz zzgl. dem dann evtl. erforderlichen Reinigungsmehraufwandes.
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15.) Raucherfahrzeuge
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Alle unsere Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Wenn Sie Wert darauf legen in einem unserer
Fahrzeuge zu rauchen, so ist dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich und anmeldepflichtig.
Wegen des durch den Tabakgeruch gesonderten Reinigungsaufwandes an den Polstern, den
Gardinen und dem Mobiliar berechnen wir einmalig 50 EURO pro Anmietung. Das Rauchen von
Zigarren und Pfeifen ist allerdings strikt untersagt.
Bei Nichtanmeldung eines Raucherfahrzeuges und/oder Nichtbeachtung eines Zigarren- und
Pfeifenrauchverbotes belasten wir Sie mit 150 EURO Schadenersatz zzgl. des Reinigungs-mehraufwandes.
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16.) Auslandsfahrten
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Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder möglich. Für alle außereuropäischen
Länder sowie für einige ehemalige Ostblockländer ist ein zusätzlicher Versicherungsschutz
erforderlich. Bitte informieren Sie sich bei uns über die zusätzlichen Versicherungskosten.
Es ist dem Mieter ausdrücklich untersagt Fahrten in die ehemaligen Ostblockländer zu unternehmen
ohne dies beim Vermieter ausdrücklich anzumelden und einen entsprechenden zusätzlichen
Versicherungsschutz zu beantragen. Weiterhin ist es dem Mieter ausdrücklich untersagt Fahrten in
Krisengebiete, wie z.B. bürgerkriegsbedrohte Länder, Erdbebengebiete sowie von Natur-
katastrophern bedrohte oder betroffene Länder oder Landesteile zu reisen.
Bei Zuwiderhandlung ist der Mieter in vollem Umfang haftbar.
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17.) Zusatzausrüstung
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Die Zusatzausrüstung für das gemietete Fahrzeug wird dem Mieter leihweise zur Benutzung während
der Mietdauer überlassen. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass die Zusatzausrüstung
nicht gegen Diebstahl oder Beschädigung versichert ist. Der Mieter haftet für die vollzählige und
unbeschädigte Rückgabe unbeschränkt.
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18.) Ausstattung
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In den gemieteten Fahrzeugen sind folgende Gegenstände zur Leihweisen Benutzung vorhanden:
Kabeltrommel, CEE- Eurostecker, CEE- Eurokupplung, Warndreieck und Verbandkasten...
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19.) Verbotene Nutzung
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Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und
Fahrzeugtests zu verwenden, die Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen,
radioaktiven oder allen sonstigen gefährlichen Stoffen durchzuführen, die Begehung von Zollorder
sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
jegliche Weitervermietung oder Verleihung.
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20.) Verhalten bei Unfall
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Der Mieter hat bei jeglichem Unfall die Polizei zu verständigen und die Aufnahme eines Protokolls
zu verlangen. Weiterhin ist der Mieter verpflichtet ein vom Vermieter zur Verfügung gestelltes
Schadensprotokoll noch am Unfallort auszufüllen und dies dem Vermieter vorab unverzüglich zu
übermitteln sowie das Originalprotokoll bei Fahrzeugrückgabe an den Vermieter auszuhändigen.
Der Mieter darf bei jeglichen Unfallschäden keinerlei gegnerische Ansprüche in irgendeiner Form
anerkennen. Nichtbeachtung der vorgenannten Vorschriften lassen den Mieter für alle Schäden
persönlich und unbeschränkt haften.
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21.) Verhaltenunterwegs
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Der Mieter hat die jeweiligen Vorschriften der STVO des jeweiligen Landes genau zu beachten.
Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten und Übermüdung, etc. ist streng
verboten. Sollte bei einem evtl. Unfall die Versicherung aus einem der vorgenannten Gründe oder
aus einem anderen berechtigten Grund die Regulierung des Schadens verweigern, wird der Mieter
in vollem Umfang haften. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt, wenn er Unfallflucht begeht.
Erfolgt die Regulierung eines Unfallschadens oder sonstigen Schadens durch eine ausländische
Versicherung nicht oder nur teilweise, haftet der Mieter, auch bei unverschuldeten Unfällen, bis zur
Höhe der Vollkasko-Selbstbeteiligung, insofern sich der Schaden durch die Vollkaskoversicherung
abwickeln lässt, anderenfalls haftet der Mieter unbeschränkt.
Von der Versicherung nicht gedeckt sind alle Schäden an den Dachluken und Dachaufbauten des
Fahrzeuges und am Unterboden, weiter alle Schäden an der Inneneinrichtung des Fahrzeuges, den
Motoren, den Fahrwerksteilen und Fahrradträgern.
Motoren und Fahrwerksschäden, die auf Fahrlässigkeit und oder Vorsatz des Mieters zurück-
zuführen sind sowie Fahren mit zu niedrigem Ölstand, Überdrehen des Motors und das Befahren
ungeeigneter Wege sind vom Mieter schadenersatzpflichtig.
Rangieren und Rückwärtsfahren mit dem Fahrzeug ist dem Mieter nur unter Einweisung einer
Hilfsperson gestattet.
Es sind bei jeglicher Benutzung des Fahrzeuges unbedingt die Fahrzeugaußenmaße zu beachten,
insbesondere bei Durchfahrten, Unterführungen, etc.
Der Mieter hat bei jedem Tanken den Ölstand zu kontrollieren und aufzufüllen, den Reifendruck
zu kontrollieren und aufzufüllen sowie den Kühlwasserstand zu kontrollieren und aufzufüllen.
Der Betrieb der Gasheizung ist während der Fahrt ausdrücklich untersagt.
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22.) Ersatzfahrzeug
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Der Vermieter ist berechtigt aber nicht verpflichtet dem Mieter anstelle des gebuchten Fahrzeuges
ein Ersatzfahrzeug zu stellen, wenn das vom Mieter bestellte Fahrzeug aus unvorhersehbarem
Anlass nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mieter hat keinen Anspruch auf ein
identisches, wohl jedoch auf ein gleichwertiges Fahrzeug.
So darf die Aufteilung des Ersatzfahrzeuges von der des ursprünglich gemieteten Fahrzeuges
in jeder Weise abweichen, jedoch sollte die Anzahl der Sitz- und Schlafplätze im Fahrzeug
wenigstens gleich sein. Die Marke oder auch das Basisfahrzeug des Ersatzfahrzeuges muss nicht
identisch mit der oder dem des ursprünglich gemieteten Fahrzeuges sein.
Der Mieter hat keinen Anspruch auf frühzeitige Benachrichtigung, wenn das von ihm gemietete
Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung steht. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages akzeptiert der
Mieter ausdrücklich die Stellung eines Ersatzfahrzeuges.
Jedoch ist der Mieter berechtigt das Ersatzfahrzeug abzulehnen und vom Mietvertrag
zurückzutreten. Der Rücktritt ist vom Mieter schriftlich per Einschreibebrief (mit Rückschein)
oder niederschriftlich mit Gegenzeichnung beim Vermieter zu erklären.
In diesem Fall ist der Mietvertrag nach Punkt 4 (Rücktritt) der AVB abzurechnen.
Ein weitergehender Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter besteht ausdrücklich nicht.
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23.) Übersichtsklausel
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Die Überschriften zu den einzelnen Vertragspunkten dienen lediglich der besseren Übersicht und
haben keine materielle Bedeutung.
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24.) Gerichtsstand
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Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.
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25.) Teilunwirksamkeit
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Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden,
so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss.
Die unwirksamen Bestimmungen sollen dann so umgedeutet werden,
dass deren Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
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